Die Selbsthilfeförderung wird ab dem 1. Januar 2020 neu geregelt. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) hat daher seinen Leitfaden zur Selbsthilfeförderung redaktionell angepasst. Die neue Fassung berücksichtigt die Änderungen durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz. In dem Leitfaden beschreiben die gesetzlichen Krankenkassen Fördervoraussetzungen, damit Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen Fördermittel erhalten können.
Der § 20h im Sozialgesetzbuch V schreibt die Selbsthilfeförderung fest. Gesetzliche Krankenkassen sind daher verpflichtet, die gemeinschaftliche Selbsthilfe in der Bundesrepublik mit aktuell 1,13 Euro je Versicherten zu fördern. Eine Gesetzesänderung im Terminservice- und Versorgungsgesetz bewirkt eine Anpassung der Leitlinien zur Selbsthilfeförderung zum 1. Januar 2020. Ab diesem Datum werden künftig mindestens 70 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Fördermittel in der sogenannten Pauschalförderung (bisher "kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung") zur Verfügung gestellt. Bis zu maximal 30 Prozent sind für kassenindividuelle Projektförderung vorgesehen.
Die bisherige Aufteilung und der aktuelle Leitfaden zur Selbsthilfeförderung sind noch bis Ende 2019 gültig.
Der künftige und der aktuelle Leitfaden zum Download: www.gkv-spitzenverband.de
Weitere Informationen: Änderung bei der Förderung ab 2020
Quelle: GKV-Spitzenverband, NAKOS
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