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Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz (PUEG): Kernpunkte der Pflegereform und kritische Bewertungen der Bundesverbände

05. Juni 2023 News

Pflegeunterstützungs und -entlastungsgesetz (PUEG): Kernpunkte der Pflegereform und kritische Bewertungen der Bundesverbände

Die wesentlichen Punkte des PUEG sind:

  • Leistungserhöhungen um 5 %: Ab dem 1. Januar 2024 ist eine 5-prozentige Erhöhung des Pflegegeldes sowie der Sachleistung geplant.
  • Flexibles Budget: Ab dem 1. Januar 2024 wird ein flexibler Gesamtleistungsbetrag (Gemeinsamer Jahresbetrag) für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege eingeführt, der ab dem 1. Juli 2025 Menschen mit Pflegebedarf zur Verfügung steht. (In der ersten Phase können nur Familien mit Kindern unter 25 Jahren, die einen Pflegegrad 4 oder 5 haben, von diesem flexiblen Budget profitieren.)
  • Abschaffung der Vorpflegezeit bei Verhinderungspflege: Ab dem 1. Juli 2025 kann bei einer Einstufung ab Pflegegrad 2 die Verhinderungspflege bereits im ersten halben Jahr in Anspruch genommen werden.
  • Pflegeunterstützungsgeld jährlich: Das Pflegeunterstützungsgeld für berufstätige Pflegepersonen kann ab 2024 jährlich in Anspruch genommen werden.
  • Reduzierte Dynamisierung der Leistungsbeiträge: Der neue § 30 sieht vor, die geplante Dynamisierung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab 2025 von 5 % auf 4,5 % zu reduzieren. Diese Einsparung dient zur Finanzierung des flexiblen Entlastungsbudgets in Form des gemeinsamen Jahresbetrages, wobei dies als „Gegenfinanzierung“ seitens der Pflegebedürftigen angesehen wird.
  • Änderungen bei der Pflegebegutachtung: Es ist geplant, die Bestimmungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI neu zu strukturieren und systematisieren. Durch diese Maßnahme sollen die verfahrens- und leistungsrechtlichen Inhalte in separaten Vorschriften übersichtlicher und besser auf die Bedürfnisse der Betroffenen zugeschnitten dargestellt werden.
  • Erhöhung der Zuschläge bei vollstationärer Versorgung ab 2024: Die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, werden abhängig von der Verweildauer erhöht.

Bei Verweildauer:

  • 0–12 Monaten von 5 % auf 15 %
  • 13–24 Monaten von 25 % auf 30 %
  • 25–36 Monaten von 45 % auf 50 %
  • mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %

Neuerungen zur Finanzierung der Pflegeversicherung:

Der Referentenentwurf der Pflegereform 2024 sieht verschiedene Konzepte für die Finanzierung der Pflegeversicherung vor. Hier sind die wichtigsten Punkte:

  1. Beitragssatzerhöhung: Ab dem 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Diese Maßnahme ist erforderlich, um die finanzielle Stabilität der sozialen Pflegeversicherung zu gewährleisten und bestehende Leistungsansprüche abzusichern.
  2. Flexible Finanzierung: Um eine flexible Finanzierung bei kurzfristigem Liquiditätsbedarf zu ermöglichen, soll eine Rechtsverordnungsermächtigung, für die Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes gesetzlich verabschiedet werden.
  3. Berücksichtigung des Erziehungsaufwands: Um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Ausgestaltung des Beitragsrechts der Pflegeversicherung hinsichtlich des Erziehungsaufwands von Eltern umzusetzen, wird eine abgestufte Regelung vorgeschlagen.
  • Eltern zahlen generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose, wodurch sich ein Beitragssatz von 4% ergibt.
  • Bei Eltern mit einem Kind beträgt der Beitragssatz 3,4%.
  • Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind gesenkt. Nach der Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder

Es ist wichtig zu beachten, dass die genannten Abschläge nur gelten, solange alle zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Nach der Erziehungszeit gilt für Eltern mit mehreren Kindern wieder der reguläre Beitragssatz von 3,4 %.

Kritische Bewertungen der Bundesverbände:

Die Diskrepanz zwischen der geringen Erhöhung der Pflegeleistungen und den gestiegenen Kosten wird als problematisch angesehen und wirft Bedenken hinsichtlich der finanziellen Belastung in der häuslichen Pflege durch Angehörige auf. Angesichts der steigenden Ausgaben für Nahrungsmittel (+13,4 %) und Energie (+34,7 %) besteht die Sorge, dass pflegende Angehörige zusätzlich belastet werden und möglicherweise Schwierigkeiten haben, die Pflege angemessen zu finanzieren. Es wird betont, dass eine angemessene Unterstützung und finanzielle Entlastung für pflegende Angehörige von großer Bedeutung sind, um ihre wichtige Rolle in der häuslichen Pflege aufrechterhalten zu können.

Die Landesinitiative Demenz Sachsen e.V. schließt sich voll und ganz den kritischen Bewertungen und Stellungnahmen der Bundesverbände an, insbesondere die der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. AlzG

An dieser Stelle erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die Stellungnahmen der Bundesverbände:


Sozialverband VdK Deutschland

Verbraucherzentrale Bundesverband

Sozialverband Deutschland

Deutsche Alzheimer Gesellschaft


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