Berlin. 75 Prozent aller Pflegebedürftigen werden zu Hause durch Angehörige, Freunde und Nachbarn versorgt. Dies trifft auch auf rund zwei Drittel aller Demenzerkrankten zu. Bisher findet ihre Situation in der öffentlichen Diskussion sowie in der Gesetzgebung zur Corona-Pandemie kaum Berücksichtigung. In den nächsten Tagen soll im Bundeskabinett das „Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ auf den Weg gebracht werden. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft (DAlzG) begrüßt grundsätzlich die darin getroffenen Regelungen zur Unterstützung von pflegenden Angehörigen und Anbietern von Entlastungsangeboten. Diese Maßnahmen sind aus Sicht der DAlzG allerdings nicht ausreichend und müssen erweitert werden.
Pflegende Angehörige finanziell unterstützen
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten laut Gesetzentwurf für die Zeit bis zum 30. September 2020 die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro pro Monat flexibel für notwendige Unterstützung einzusetzen. Diese Regelung sollte auch auf die anderen Pflegegrade ausgeweitet werden, da viele der vorgesehenen Angebote derzeit nicht zur Verfügung stehen.Viele Angehörige haben angesichts der geschlossenen Tagespflegeeinrichtungen zusätzliche Kosten für in Eigenregie organisierte Betreuungspersonen oder einen erweiterten Einsatz von ambulanten Diensten. Dieser kann nicht aus dem Sachleistungsbudget der Pflegeversicherung gedeckt werden. Andere Angehörige schränken aktuell ihre Berufstätigkeit ein, um pflegebedürftige Familienmitglieder zu versorgen. Daher sollte das für die Tagespflege vorgesehene Budget den Pflegebedürftigen für flexible Lösungen zur Verfügung gestellt werden.
Unterstützungsangebote an die aktuelle Situation anpassen
Laut Gesetzentwurf ist eine Entschädigung für Corona-bedingte Einnahmeausfälle nun auch für Träger von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag vorgesehen. Hierzu gehören auch viele der Alzheimer-Gesellschaften auf lokaler Ebene. Wünschenswert wäre zusätzlich eine Flexibilisierung bei der möglichen Form der Angebote. In einigen Bundesländern wurden bereits Vereinbarungen getroffen, wonach anstelle von persönlicher Betreuung Angebote auch per Telefon oder Videotelefonie erfolgen können und entsprechend vergütet werden. Solche Regelungen sollten bundesweit übernommen werden.
(PM Deutsche Alzheimer Gesellschaft)
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